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Satzung des Sportfischer-Club Büdingen 1953 e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Sportfischer-Club Büdingen e.V. hat seinen Sitz in Büdingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg (Oberhessen), Registernummer VR 1799 eingetragen.

(2) Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwaid nach den sportlichen Grundsätzen des Verbandes Deutscher Sportfischer ausübt, ohne dass die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, dass Gewässer, die nicht beruflich bewirtschaftet werden, von Sportfischern in volkswirtschaftlichem Interesse mit Netzen und kleinem Gerät befischt werden.

§ 2

Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3

Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

1. Zusammenfassung der Sportfischer und durch eine einheitliche Vertretung der fischereisportlichen Interessen, der deutschen Sportfischerei den ihr zukommenden Einfluss auch gegenüber den Verwaltungsbehörden zu sichern;

2. Zusammenwirken mit den zuständigen Regierungsstellen eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei betreffende Fragen anzustreben;

3. Die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens;

4. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen;

5. Die Festsetzung und Einhaltung einheitlicher, der Sportfischereiinteressen angepasster Schonzeiten und Mindestmaße;

6. Die Beratung bei der Beschaffung eines für die Bedürfnisse der Sportfischerei geeigneten Besatzes und einheitliche Regelung aller hiermit zusammenhängenden Fragen;

7. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift, Presse und Rundfunk im Sinne dieser Zielsetzung;

8. Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:

(a) Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung der Verunreinigungsursachen;

(b) Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen in enger Zusammenarbeit mit staatlichen und sonstigen Verbänden;

(c) Aufklärung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung weiterer Verunreinigungen;

(d) Zusammenarbeit mit den staatlichen Gesundheitsbehörden zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Sportfischer sein oder werden, der die Sportfischerprüfung abgelegt hat und sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.

(2) Generell kann jeder passives Mitglied werden.

(3) Jungangler werden ohne Vorstandsbeschluss aufgenommen, sofern sie den Nachweis der Sportfischerprüfung erbringen.

(4) Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragsstellers auf diese Satzung wirksam. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden.

(5) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01.01. des Jahres des Eintritts in den Sportfischer-Club.

§ 5

Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresabschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.

§ 6

Ausschluss

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es

1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;

2. sich durch Fischereivergehen und -übertretungen strafbar macht oder gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;

3. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt;

4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, ausnutzt;

5. sich nicht an die entsprechend § 13 gefassten Beschlüsse hält.

(2) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1. innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;

2. trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag ohne Angabe eines triftigen Grundes drei Monate im Rückstand geblieben ist.

(3) Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

§ 7 

Einspruch

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen das Recht des Einspruchs zu, über den die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhörung des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.

§ 8

Beiträge

Beim Eintritt in den Verein hat jedes aktive Mitglied die Aufnahmegebühr und den fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 9

Beitragszahlung und Sondergebühren

Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03.  des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 10

Höhe der Sondergebühren

Die Festsetzung von Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine, Benutzung der Boote und Unterkünfte sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der Abstimmung der Jahreshauptversammlung vorbehalten.

§ 11

Der Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus 

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem Schriftführer

5. dem Jugendwart

6. den Gewässerwarten

7. den sonstigen Mitgliedern nach Wahl und Bedarf

(2) Der 1. Vorsitzende wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt, seine Wahl gilt bis zu dem Zeitpunkt seines Rücktrittes. Dieser kann freiwillig oder durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung erfolgen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein zeichnungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die Überwachung der Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.

(3) Die weiteren Vorstandmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben auf der Jahreshauptversammlung nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

§ 12

Die Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmen, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§ 13

Versammlungen

(1) Die Mitglieder-, insbesondere die Jahreshauptversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.

(2) Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmungen ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 14

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die beiden Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten.

§ 15 

Außerordentliche Hauptversammlung

(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.

(2) Für die Einberufung gilt § 14 Satz 2. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmungen herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß § 18 zu treffen.

§ 16

Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen sind in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich anzusetzen. Die herbeigeführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein.

(2) Auf den Mitgliederversammlungen sind auch die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden bekannt zu geben und die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden Organisationsfragen zu interessieren.

§ 17

Niederschrift

Über jede Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüssen wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

§ 18

Satzungsänderung und Auflösung

Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 14 Satz 2 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkennbar sein müssen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Büdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung ihre Gültigkeit.

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